Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend nur bei einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe zu einem inskünftig korrekten Verhalten im Strassenverkehr bewogen werden kann. Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00, ist damit unbedingt auszusprechen. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich und hat dazu keine weiteren Bemerkungen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Vollzug vorliegend nicht gewährt werden, die Strafe ist zu vollziehen.