Dies vermag indessen nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Beschuldigte mit dem hier zu begründenden Urteil vom 10.05.2022 bereits zum dritten Mal aufgrund einer Widerhandlung gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften zu einer Geldstrafe verurteilt wird. So erachtete denn auch bereits das Gerichtspräsidium Zofingen im Urteil ST.2017.59 vom 29.08.2017 einen vollbedingten Vollzug als ungenügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strassenverkehrsdelikte abzuhalten (pag. 79 f.). Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz fand sodann auch innerhalb der im Urteil ___