16 Hinsichtlich der Frage des Vollzugs kann integral auf die korrekten erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 159, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend weist der Beschuldigte diverse Vorstrafen und Administrativmassnahmen auf (pag. 27 f. und 29 ff.; vgl. auch oben Ziff. IV.5.1), die von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugen. Der Beschuldigte zeigte sich in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung zwar durchaus einsichtig und beteuerte, dass er aus den Administrativmassnahmen gelernt habe (pag.