280 f.). Ob darin auch ein 13. Monatslohn enthalten ist, lässt sich dem Erhebungsbericht nicht entnehmen. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Jahr 2021 (vgl. pag. 38 f., pag. 112 Z. 37 und pag. 121) sowie die Tatsache, dass er nach wie vor in der gleichen Position (und wohl auch in der gleichen Firma) tätig ist, ist davon auszugehen, dass es sich beim obgenannten Betrag um den monatlichen Nettolohn ohne Anteil eines 13. Monatsgehalts handelt und dieses somit noch hinzuzurechnen ist.