15 15.3 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Ergebnis eine Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen. Da die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen. 15.4 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00.