Am 12. April 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verkehrsregelverletzung sowie wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt. Nur kurz nach Ablauf dieser Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und wurde vom Gerichtspräsidium Zofingen mit Urteil vom 29. August 2017 wegen versuchter Irreführung der Rechtspflege, wegen Vereite-