14 (Weitere) besondere Beweggründe, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte den Anhänger mit der nötigen Aufmerksamkeit an das Zugfahrzeug gekoppelt und die Sicherheitsverbindung angebracht hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 15.2 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten.