11 hiervor ergeben hat, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Während für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant ist, ob die beschuldigte Person bewusst oder unbewusst fahrlässig handelte, ist im Rahmen der Strafzumessung eine Strafminderung lediglich bei unbewusster Fahrlässigkeit zu gewähren (HANS MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 256). Der Beschuldigte handelte vorliegend bewusst fahrlässig, so dass ihm keine Strafminderung zu gewähren ist.