Überdies führte der hier zu beurteilende Vorfall zu einem Schaden von lediglich CHF 2'100.00 (pag. 5), welcher sich somit in Grenzen hielt. Mit Blick auf den doch weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz für das objektive Tatverschulden veranschlagte Einsatzstrafe von 16 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden. 15.1.2 Subjektives Tatverschulden Wie die rechtliche Subsumtion unter Ziff. 11 hiervor ergeben hat, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig.