13 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektives Tatverschulden Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass es zu keiner konkreten Gefährdung kam, jedoch zu einer erhöhten abstrakten. Es ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern einzig dem Zufall zu verdanken, dass weder ein entgegenkommendes Fahrzeug oder Fahrrad, noch Fussgänger vom Anhänger getroffen wurden.