hiervor) kommt oberinstanzlich lediglich die Geldstrafe als Strafart in Frage. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass insbesondere mit Blick auf die Höhe der auszufällenden Strafe vorliegend einzig die Geldstrafe die angemessene Strafart darstellt. 15. Konkrete Strafzumessung