14. Strafrahmen und Strafart Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB) bzw. bei der Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 6 hiervor) kommt oberinstanzlich lediglich die Geldstrafe als Strafart in Frage.