Er richtete mithin zu wenig Aufmerksamkeit auf sein Handeln und vertraute pflichtwidrig darauf, dass nichts passieren werde. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 17. August 2021 in C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung