Dafür finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Fest steht hingegen, dass der Beschuldigte über eine langjährige Erfahrung in der Transportbranche verfügt und damit bestens über ein vorschrifts- und ordnungsgemässes Ankuppeln eines Anhängers (inkl. Sicherheitsverbindung) informiert war. Indem er den Anhänger und das Zugfahrzeug nicht ordnungsgemäss koppelte und insbesondere keine Sicherheitsverbindung anbrachte, verhielt er sich gegenüber anderen Rechtsgütern bedenken- bzw. rücksichtslos. Er richtete mithin zu wenig Aufmerksamkeit auf sein Handeln und vertraute pflichtwidrig darauf, dass nichts passieren werde.