90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Dass es vorliegend nicht zu einer konkreten Gefährdung kam, ist unbestritten, zumal niemand verletzt oder geschädigt wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende.