219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und damit wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Da die Handlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dermassen eng aufeinanderfolgten, ist mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist.