11. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte den Anhänger nicht korrekt an das Zugfahrzeug koppelte und zudem auch keine Sicherheitsverbindung anbrachte, verletzte er die Vorschriften gemäss Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), Art. 29 und Art. 30 SVG sowie Art. 189 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 lit.