Die Kammer erachtet gestützt auf die Erwägungen hiervor den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2022 als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Anhänger am 17. August 2021 nicht ordnungs- und vorschriftsgemäss an sein Zugfahrzeug angekuppelt und die Sicherheitsverbindung nicht angebracht hatte. Als der Beschuldigte von der G.________ herkommend in den Kreisverkehr fuhr und anschliessend die erste Ausfahrt auf die E.________ nahm, löste sich der Anhänger vom Zugfahrzeug, fuhr links über den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn und krachte anschliessend in einen Baum.