10 Vorinstanz, wonach es in Anbetracht der nur geringen Belastung der Verbindung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug nicht naheliegend erscheine, dass nach der Abkopplung des Anhängers zusätzlich auch noch die Sicherheitsleine gerissen habe, ist daher nichts als folgerichtig. 9.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet gestützt auf die Erwägungen hiervor den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2022 als erstellt.