Dies ist allerdings – und wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt – keineswegs ein Indiz dafür, dass die Sicherheitsverbindung im Rahmen des Unfalls vom 17. August 2021 riss. Gegen diese Annahme spricht – nebst den Aussagen des Beschuldigten – einerseits der Umstand, dass rund um das Unfallgeschehen offenbar weder von der ausgerückten Polizeipatrouille noch von den Mitarbeitern des TVZ ein Gegenstück der 5 cm langen Abrissleine gefunden wurde. Wäre eine Sicherheitsverbindung angebracht gewesen und wäre diese tatsächlich gerissen, so wäre deren Gegenstück kaum einfach spurlos verschwunden, sondern hätte in unmittelbarer Nähe gefunden werden müssen. Andererseits spricht auch der Un-