Entgegen der Auffassung der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung spricht auch das Spurenbild der übrig gebliebenen Abrissleine nicht für ein Anbringen derselben (pag. 116). Im Zeitpunkt der Untersuchung betrug die Sicherheitsverbindung gerade mal 5 cm (pag. 12). Dies ist allerdings – und wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt – keineswegs ein Indiz dafür, dass die Sicherheitsverbindung im Rahmen des Unfalls vom 17. August 2021 riss.