Auf mehrmalige konkrete Nachfrage des Mitarbeiters des TVZ und ebenfalls nach mündlicher Rechtsbelehrung erklärte er sodann, er wisse nicht, wo sich der Rest der Sicherheitsverbindung befinde, vermutlich habe er diese nicht am Lieferwagen montiert, als er den Anhänger angekuppelt habe (pag. 12). Bereits diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte schlicht vergessen hatte, die Sicherheitsverbindung zu montieren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung spricht auch das Spurenbild der übrig gebliebenen Abrissleine nicht für ein Anbringen derselben (pag.