149 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte am Tattag gegenüber der Polizei am Unfallort und nach erfolgter Rechtsbelehrung aus, er könne nicht sagen, ob er die Abrissleine vom Anhänger am Zugfahrzeug angebracht bzw. befestigt habe oder nicht (pag. 9). Auf mehrmalige konkrete Nachfrage des Mitarbeiters des TVZ und ebenfalls nach mündlicher Rechtsbelehrung erklärte er sodann, er wisse nicht, wo sich der Rest der Sicherheitsverbindung befinde, vermutlich habe er diese nicht am Lieferwagen montiert, als er den Anhänger angekuppelt habe (pag.