Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Anhänger durch den Beschuldigten nicht korrekt am Zugfahrzeug angekuppelt worden war, so dass sich der Anhänger nach dem Passieren des Kreisverkehrs vom Zugfahrzeug löste. Für die Frage, ob der Beschuldigte vor seiner Abfahrt eine Sicherheitsverbindung angebracht hatte oder nicht, kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 149 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).