Für diese Annahme gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich die Abkopplung genau an dieser Stelle damit erklären, dass der Anhänger nicht ordnungsgemäss angekuppelt worden war und sich schliesslich aufgrund der Kurve im Kreisverkehr vom Zugfahrzeug löste. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Anhänger durch den Beschuldigten nicht korrekt am Zugfahrzeug angekuppelt worden war, so dass sich der Anhänger nach dem Passieren des Kreisverkehrs vom Zugfahrzeug löste.