Dem Berichtsrapport von F.________ lässt sich nämlich entnehmen, dass während der Prüfung des Anhängers durch den TVZ starke Zugkräfte auf die Anhängerkupplung gewirkt hätten. Unter der Prämisse, dass der Anhänger tatsächlich ordnungsgemäss angekuppelt gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich bei der einmaligen Kurve im Kreisverkehr und bei nur geringer Belastung, nicht jedoch bei der Prüfung des Anhängers des TVZ gelöst hätte. Für diese Annahme gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte.