9 erst auf der Gerade der E.________ (also nach dem Abbiegen im Kreisverkehr) gelöst gehabt, wäre er kaum schräg über die Gegenfahrbahn gefahren. Es ist also davon auszugehen, dass sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste, weil der Beschuldigte in und wieder aus dem Kreisverkehr gefahren war und der Anhänger anschliessend mit dem Schwung aus der Kurve eine andere Richtung als das Zugfahrzeug einschlug. Nichtsdestotrotz vermag diese kleine Korrektur am Ergebnis nichts zu ändern. Dem Berichtsrapport von F.____