Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei unbestritten, dass sich die Abkopplung auf gerader Strecke zugetragen habe, womit die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger keinen erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (pag. 148, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer, wenn auch mit einer kleinen Korrektur: Dem Anzeigerapport vom 12. September 2021 lässt sich betreffend Unfallhergang entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Anhänger von der G.________ herkommend beabsichtigt habe, beim Kreisverkehrsplatz die erste Ausfahrt Richtung E.________ zu befahren.