Ausführungen dazu finden sich im Berichtsrapport indes nicht, womit ein Defekt des Kontrollstifts ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Die Verteidigung machte weiter geltend, vom Umstand, dass sich der Anhänger losgelöst habe, könne nicht auf eine falsche Ankupplung geschlossen werden, zumal es auch möglich sei, dass sich Anhänger selbständig vom Zugfahrzeug lösen würden (bspw. beim Befahren einer Schwelle oder bei einer Kurvenfahrt, pag. 115). Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei unbestritten, dass sich die Abkopplung auf gerader Strecke zugetragen habe, womit die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger keinen erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (pag.