Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kontrollstift einen Defekt gehabt und damit ein korrektes Ankuppeln suggeriert hatte (vgl. pag. 115 [erstinstanzlicher Parteivortrag der Verteidigung]). Diesfalls hätte der Kontrollstift nämlich auch bei der Kontrolle durch den TVZ der Kantonspolizei Bern defekt sein müssen, was mit Sicherheit bemerkt worden wäre. Ausführungen dazu finden sich im Berichtsrapport indes nicht, womit ein Defekt des Kontrollstifts ebenfalls ausgeschlossen werden kann.