Dies besage, dass die Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf in Ordnung gewesen sei (pag. 12 f.). Die Anhängerkupplung wurde somit am Unfalltag noch vor Ort auf allfällige technische Defekte in der Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf geprüft; solche konnten indes nicht gefunden werden. Aus der Feststellung von F.________ im Berichtsrapport lässt sich jedoch keineswegs ableiten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag den Anhänger ordnungsgemäss an das Zugfahrzeug angekuppelt hätte. Die Feststellungen im Bericht widerlegen zudem die Aussagen des Beschuldigten, wonach er vor der Abfahrt visuell geprüft habe, ob der grüne Bereich des Kontrollschilds sichtbar sei (pag.