Was die Ankupplung des Anhängers betrifft, führte die Verteidigung in ihrer Einsprachebegründung vom 26. Januar 2022 aus, gestützt auf die Feststellung im Berichtsrapport, wonach «die Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf in Ordnung» gewesen sei, könne widerlegt werden, dass der Beschuldigte den Anhänger nicht ordnungsgemäss an sein Zugfahrzeug gekoppelt habe (pag. 47). Diese Behauptung erweist sich als falsch. Dem Berichtsrapport vom 2. September 2021 ist zu entnehmen, dass der Arbeitsanhänger sowie der Lieferwagen vor Ort und in