Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer korrekt ausgefallen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 147 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Was die Ankupplung des Anhängers betrifft, führte die Verteidigung in ihrer Einsprachebegründung vom 26. Januar 2022 aus, gestützt auf die Feststellung im Berichtsrapport, wonach «die Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf in Ordnung» gewesen sei, könne widerlegt werden, dass der Beschuldigte den Anhänger nicht ordnungsgemäss an sein Zugfahrzeug gekoppelt habe (pag.