_ verlassen hatte. Unbestritten ist sodann, dass der Anhänger über die Gegenfahrbahn rollte, in einen Baum krachte und schliesslich eine Plakatwand touchierte. Schliesslich hat als unbestritten zu gelten, dass der Beschuldigte die korrekte Anbringung des Anhängers über der Kugel lediglich visuell geprüft hatte (pag. 144, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 9). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Anhänger nicht ordnungs- und vorschriftsgemäss angekuppelt und die Sicherheitsleine nicht angebracht zu haben (pag. 144, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 115 f.).