7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestreitet der Beschuldigte nicht, mit dem im Strafbefehl genannten Lieferwagen am 17. August 2021 um 12:30 Uhr in C.________ unterwegs gewesen zu sein und dabei den fraglichen Arbeitsanhänger angekuppelt gehabt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls nicht, dass sich der Arbeitsanhänger vom Zugfahrzeug loslöste, als er mit diesem den Kreisverkehr in Richtung E.________ verlassen hatte.