Auch wenn im Strafbefehl nicht explizit erwähnt wird, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte, ist vorliegend klar, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer Verletzung der Verkehrsregeln zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist (insbesondere bei Strassenverkehrsdelikten, die wie vorliegend typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden), steht fest, dass dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 (mindestens) Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung