Dass die Verteidigung in der Einsprachebegründung überdies darauf hinwies, es könne maximal von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen werden, was darauf hindeuten solle, dass sie nicht davon habe ausgehen können, dass im Strafbefehl ein Fahrlässigkeitsdelikt umschrieben werde (pag. 272), vermag mit Blick darauf, dass die Verteidigung auch erstinstanzlich der Überzeugung war, der Strafbefehl gehe von Fahrlässigkeit aus (pag. 115), ebenfalls nichts zu ändern. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gegeben ist.