Zu den rechtlichen Ausführungen und somit auch zur Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gelangte sie gar nicht erst, was jedoch nicht einer mangelhaften Anklageschrift, sondern ihrer eigenen rechtlichen Auffassung zuzuschreiben ist. Dass die Verteidigung in der Einsprachebegründung überdies darauf hinwies, es könne maximal von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen werden, was darauf hindeuten solle, dass sie nicht davon habe ausgehen können, dass im Strafbefehl ein Fahrlässigkeitsdelikt umschrieben werde (pag.