Gestützt auf diese Ausführungen ging die Verteidigung erstinstanzlich offenbar davon aus, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen und forderte infolgedessen einen Freispruch. Zu den rechtlichen Ausführungen und somit auch zur Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gelangte sie gar nicht erst, was jedoch nicht einer mangelhaften Anklageschrift, sondern ihrer eigenen rechtlichen Auffassung zuzuschreiben ist.