Konkret führte sie aus, man könne dem Beschuldigten gestützt auf die Aktenlage nicht vorwerfen, es unterlassen zu haben, den Anhänger korrekt abgekoppelt [recte: angekoppelt, vgl. pag. 126] zu haben. Zudem spreche das Spurenbild dafür, dass die Sicherheitsleine angebracht worden sei. Der Umstand, dass die Sicherheitsleine gerissen habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, weshalb er im Ergebnis freizusprechen sei (pag. 116). Gestützt auf diese Ausführungen ging die Verteidigung erstinstanzlich offenbar davon aus, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen und forderte infolgedessen einen Freispruch.