6 Verhandlung offenbar am Ziel vorbeiplädiert habe, zumal sie auf die Fahrlässigkeit nicht eingegangen sei, nichts zu ändern (pag. 272). Diese Tatsache untermauert keineswegs exemplarisch, dass eine effektive Verteidigung nicht möglich gewesen wäre, da die Verteidigung im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrages lediglich zum Sachverhalt plädierte. Konkret führte sie aus, man könne dem Beschuldigten gestützt auf die Aktenlage nicht vorwerfen, es unterlassen zu haben, den Anhänger korrekt abgekoppelt [recte: angekoppelt, vgl. pag.