einer Sicherheitsverbindung handelt es sich denn auch typischerweise um Handlungen, welche durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden. Hinzu kommt, dass bei einer Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Inwiefern für die Verteidigung des Beschuldigten vor der erstinstanzlichen Verhandlung nicht ersichtlich war, ob konkret der Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit im Raum steht, ist für die Kammer nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch ihr Einwand, wonach sie anlässlich der erstinstanzlichen