schreibung im Strafbefehl, wonach der Beschuldigte den Anhänger und das Zugfahrzeug nicht vorschrifts- und ordnungsgemäss zusammengekoppelt und die Sicherheitsverbindung nicht angebracht habe, ohne Weiteres als Hinweis für dessen fehlende Aufmerksamkeit und damit als Vorwurf der Fahrlässigkeit zu verstehen ist (vgl. diesbezüglich E. 1.5.2 des hiervor aufgeführten Entscheids des Bundesgerichts, wonach Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage in der Regel den Vorwurf der Fahrlässigkeit beinhalten). Beim Vorwurf des nicht vor- schrifts- und ordnungsgemässen Zusammenkoppelns sowie des Nichtanbringens