Diesem angeklagten Sachverhalt sind keine Formulierungen wie «mit Wissen und Wollen» oder «in Kauf genommen» zu entnehmen. Zudem sind weder im Strafbefehl noch in den Akten weitere, über den Vorwurf hinausgehende Elemente ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen lassen würden. Dieser Ansicht war – entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung – offenbar auch die Verteidigung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 115). Wenn die Verteidigung zudem moniert, dem Anklagesachverhalt lasse sich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung entnehmen, wodurch dem Beschuldigten auch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Um-