356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, vorgeworfen, am 17. August 2021 einen Lieferwagen gefahren zu haben, wobei sich der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst habe, links über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren und danach in einen Baum gekracht sei und gleichzeitig eine Plakatwand touchiert habe. Der Beschuldigte habe das Zugfahrzeug und den Anhänger nicht vorschrifts- und ordnungsgemäss zusammengekoppelt und die Sicherheitsverbindung nicht angebracht (pag. 41). Diesem angeklagten Sachverhalt sind keine Formulierungen wie «mit Wissen und Wollen» oder «in Kauf genommen» zu entnehmen.