Mit Blick auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, vorgeworfen, am 17. August 2021 einen Lieferwagen gefahren zu haben, wobei sich der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst habe, links über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren und danach in einen Baum gekracht sei und gleichzeitig eine Plakatwand touchiert habe.