Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (oben E. 1.4.2). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2).