Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1)