instanz, welche festgehalten habe, dass ein vorsätzliches Handeln nicht gegeben sei, sowie dem geltenden Verschlechterungsverbot widersprechen (pag. 271 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 zum Anklagegrundsatz bei Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz unter anderem Folgendes fest (E. 1.5.1 ff.): Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten.