Abschliessend führt die Verteidigung aus, die Vorinstanz hätte entweder die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückweisen können oder den Beschuldigten freisprechen müssen. Sie habe diesen jedoch ohne jegliche Sachverhaltsumschreibung in subjektiver Hinsicht wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und damit integral gegen das Anklage- und Immutabilitätsprinzip verstossen. Auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung scheide vorliegend aus, zumal sich auch dazu keinerlei Ausführungen in subjektiver Hinsicht finden würden. Nicht zuletzt würde die Bejahung einer vorsätzlichen Begehungsweise auch den Erwägungen der Vor-